„Gemeinderat – Das Herz der Gemeinde“
Inmitten des Rathauses, in stiller Ruh‘,
entscheidet der Gemeinderat im Nu.
Er vertritt die Bürger und ist ihr Organ,
setzt die Grundsätze für die Gemeinde dann.
Ein Rederecht haben sie, ein Antragsrecht,
ein Stimmrecht, das zur Entscheidung führt zuletzt.
Das Recht auf Information, um unabhängig zu sein,
um das Kontrollrecht auszuüben,
im Sinne des Gemeinwohls allein.
Mit Einsicht in die Akten, können sie prüfen,
ob die Verwaltung korrekt handelt, in allen Stufen.
Und wenn sie zusätzliche Unterlagen begehren,
müssen sie von der Gemeinde zugänglich gemacht werden.
Formale Anträge können sie stellen,
um bestimmte Themen zu erzwingen nach ihrem Willen.
Doch dies erfordert Quorum und Zeit,
um Themen sachgerecht zu behandeln, soweit.
So ist der Gemeinderat zur Führung bereit,
überwacht die Beschlüsse und sorgt für Beseitigung von Missständen jederzeit.
Als Vertretung der Bürger, ein mächtiges Instrument,
für eine transparente, unabhängige Kommunalpolitik im Moment.
modifiziert nach ChatGPT [1], persönliche Kommunikation (Verfassen eines Gedichts zum Inhalt dieses Blogs), 21.3.2023
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes der durch Aufgabenübertragung durch den Rat zuständig ist Insofern hat der Gemeinderat die Kompetenz zur kommunalpolitischen Führung. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister[1].
Allgemeine Rechte des Gemeinderats
Um seinen Aufgaben gerecht werden und Entscheidungen unabhängig treffen zu können, werden den Ratsmitgliedern eine Reihe von besonderen Rechten eingeräumt. Gemeinderäte nehmen an den Sitzungen Teil, sie dürfen sich dort zu Wort melden, Fragen stellen und Erklärungen abgeben (Rederecht). Sie dürfen Anträge stellen (Antragsrecht) , beraten und natürlich auch abstimmen und wählen (Stimmrecht). Zu den Rechten der Gemeinderäte gehört das Recht auf rechtzeitige und umfassende Information durch die Verwaltung. Ratsmitgliedern sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um das Kontrollrecht ausüben und eine am Gemeinwohl orientierte, unabhängige Entscheidung in der Sache treffen zu können. Sie müssen sich eben zu allen Vorgängen und Sachverhalten ein eigenes Bild machen können. Dabei kann es durchaus zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Verwaltung und Rat kommen, ob die Informationen ausreichen. Verlangen Ratsmitglieder zusätzliche Unterlagen, so sind diese von der Gemeindeverwaltung zugänglich zu machen. Darüber hinaus dürfen Ratsmitglieder auch Einsicht in die Akten nehmen. Dies kann zum Beispiel in Fällen von An- und Verkäufen von Grundstücken oder bei Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Rat nachvollziehen möchte, ob die Verwaltung korrekt gehandelt hat, eine wichtige Rolle spielen. Akteneinsicht muss in der Regel beim Bürgermeister beantragt werden. Die Akten werden den Ratsmitgliedern üblicherweise in den Verwaltungsräumen zur Verfügung gestellt.
Initiative durch formale Anträge durch den Gemeinderat
Als Gemeinderat gibt es viele Möglichkeiten, die Kommunalpolitik zu beeinflussen. Ein Anruf, ein formloses Schreiben, eine nebenbei gemachte Äußerung nach der Ratssitzung oder das Zusenden einer Zeitungsnotiz trägt oft Früchte. Doch die informellen Wege greifen nur, wenn der Bürgermeister sie aufgreift und in der Sitzung behandelt. Insofern ist der Gemeinderat vom Tätigwerden der Verwaltung bzw. des Bürgermeisters abhängig. Denn: die Festsetzung der Tagesordnung, die Ladung zur Sitzung und deren Bekanntmachung ist die Aufgabe des Bürgermeisters.
Durch formale Anträge nach §34 Abs. 1 Satz 4 GemO hat der Gemeinderat hingegen die Möglichkeit, das Behandeln von bestimmten Themen als Tagesordnung im Rat zu erzwingen. Zu beachten ist hierbei, dass dieses Recht bereits von mindestens einem sechstel der Ratsmitglieder (Quorum) oder von Fraktionen ausgeübt werden kann. Anträge müssen spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats auf die Tagesordnung gesetzt und vom Gemeinderat behandelt werden. Diese Zeit wird im allgemeinen als ausreichend für eine sachgerechte Behandlung eines Antrags angenommen. Falls die Antragsbearbeitung länger dauern sollte, dürfen die Antragsteller erwarten, dass durch einen Zwischenbescheid der Grund der Verzögerung mitgeteilt wird.
Verlinkte Quellen
[1] ChatGPT ist ein ein sprachliches Modell (sog. künstliche Intelligenz), das auf der GPT-3.5-Architektur basiert und zur Beantwortung von Fragen und zum generieren von Texten geeignet ist.
[2] Gemeindeordnung Baden Württemberg
[3] Grundwissen Kommunalpolitik, Teil 3: 3. Rats- und Fraktionsarbeit. FES 2020
[4] Kommunale Politik gestalten – Grundlagen, Rahmenbedingungen, Handlungsmöglichkeiten. Petra Kelly Stiftung Juni 2019