Die grün-schwarze Landesregierung geht bei der künftigen Grundsteuer B eigene Wege und hat am 4. November 2020 mit dem Landesgrundsteuergesetz [1] von der Öffnungsklausel für Länder im Rahmen der Grundsteuerreform Gebrauch gemacht. Während für die Grundsteuer A die bundesgesetzlichen Regelung eines vereinfachten Ertragswertverfahrens übernommen wird, weicht die Berechnung der Grundsteuer B künftig vom bundesweiten Verfahren ab. Nach dem Beschluss der Landesregierung spielt in Baden-Württemberg künftig die Art der Bebauung für die Bemessung der Grundsteuer überhaupt keine Rolle mehr. Die Grundsteuer B soll sich am Bodenrichtwert und an der Grundstücksgröße orientieren, die Größe, die Ausstattung oder das Alter des darauf stehenden Gebäudes spielt keine Rolle.
Die Gemeinde kann wie bisher einen Hebesatz festlegen. Daraus folgt für die Grundsteuer B:
Grundsteuer (neu) = Grundsteuermesszahl x Bodenrichtwert x Grundstücksgröße x Hebesatz (neu)
Die Grundsteuermesszahl ist gesetzlich auf 1,3 Promille festgelegt (bei Wohngebäuden auf 0,91 Promille) [2]; auch wenn die Gemeinde den Hebesatz so festlegen sollte, dass sich das Grundsteueraufkommen insgesamt nicht verändert, so wird die Reform doch das Steuergefüge erheblich ändern.
UPDATE 02/22: Die Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg müssen im Laufe des Jahres 2022 auf elektronischem Weg eine Steuererklärung an die Finanzverwaltung des Landes/Finanzamt abgeben. In der Beilage zum Grundsteuerbescheid, der Anfang 2022 verschickt wurde, steht wörtlich [4]: „Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben. Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.“ Welche Grundstücke teurer werden, steht dort nicht, obwohl es schon jetzt feststeht.
Besitzer oder Mieter von alten Häusern auf großen Grundstücken sind die Verlierer,
Besitzer oder Mieter von neuen Wohnungen im Geschosswohnungsbau sind die Gewinner.
Bisher hatte die Art und das Alter der Bebauung einen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer. Neue Gebäude wurden grundsätzlich höher bewertet als alte, luxuriöse Gebäude höher als schlichte, große Gebäude höher als kleine. Diese Abstufung nach Bebauung fällt nach dem Beschluss der Landesregierung in Baden-Württemberg künftig weg. Die Regelung in Baden-Württemberg macht Einfamilienhäuser steuerlich unattraktiver, während Wohnungen im Geschosswohnungsbau steuerlich attraktiver werden.
Die Grundsteuerreform war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht bemängelt hatte, dass sich die Grundsteuerzahlungen von den tatsächlichen Immobilienwerten zu weit entfernt hatten. Ob dieses Problem dadurch behoben wird, dass das Gebäude auf dem Grundstück überhaupt nicht mehr steuerlich bewertet wird, bleibt abzuwarten.
Durch die Umlagefähigkeit der Grundsteuer trifft die Regelung immer die Bewohner, unabhängig davon, ob sie in Miete oder im Eigentum wohnen. Konkrete Berechnungen liegen noch nicht vor. Neue Bodenrichtwerte entsprechend der Lage der Grundstücke müssen 2022 von den Gemeinden veröffentlicht werden. Um eine objektive und rechtssichere Bewertung zu erhalten, ist Heuweiler im Oktober 2020 dem Gutachterausschuss “Breisgau-Nord-Hochschwarzwald” mit Sitz in Kirchzarten beigetreten. In der Übergangszeit bis Ende 2024 können noch die alten Werte genutzt werden.
Verlinkte Quellen
[2] Berechnung der Grundsteuer in Baden-Württemberg ab 2025 Information des Gemeindetages, Präsentation und Vorabinformation des Finanzministeriums vom 21.12.2020, abgerufen am 13.02.2021 unter www.bad-krozingen.de
[3] Beitragsbild: Szenenfoto mit Spielsteinen aus einem bekannten Brettspiel, Parker Art. Nr. 601 1011, eigenes Foto vom 13.02.2021
[4] Beilage zum Grundsteuerbescheid mit Hinweisen für die Grundsteuererklärung 2022