Warum Heuweiler viel mehr Anschlussflüchtlinge aufnehmen muss, warum die Mieterstattungen durch den Landkreis die tatsächlichen Kosten nicht decken müssen und wer dafür verantwortlich ist. Subjektiver Bericht aus der öffentlichen Gemeinderatsitzung in Heuweiler vom 16.Mai 2018

Am 16. Mai erläuterte Herr Culmsee, der stellvertretende Sozialdezernent des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald in seiner Funktion als Leiter der staatlichen unteren Aufnahmebehörde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung die Rahmenbedingungen, wie der Landkreis die Zuweisung von Flüchtlinge nach Heuweiler organisiert[1]:

Asylsuchende werden zunächst nach dem Königssteiner Schlüssel (gem. Einwohnerzahl und Steuerkraft) auf die Bundesländer aufgeteilt. Nach einem (kurzen) Aufenthalt in einer der Landeserstaufnahmestellen Baden-Württembergs werden die Menschen dann in  (entsprechend der Einwohnerzahl) auf die unteren Aufnahmebehörden der Städte und Landkreise zur vorläufigen Unterbringung weiterverteilt. Hier bleiben Asylsuchende bis zum Abschluss des Asylverfahrens, maximal jedoch für 2 Jahre (in Einzelfällen + 3 Monate, s. §9 FlüAG [2]). Danach werden die Menschen in die Kreisgemeinden zur Anschlussunterbringung verteilt. Da der Landkreis seit 2013 vermehrt Zuweisung von Asylsuchenden erhalten hat, erfolge die Verteilung regelhaft nach 24 Monaten, unabhängig davon, ob das Verfahren abgeschlossen ist oder nicht. Die Pflicht zur Flüchtlingsunterbrinung für die Gemeinde ergibt sich zur Abwehr der Obdachlosigkeit (Gefahrenabwehr) bei Zuweisung durch den Landkreis und stellt daher nach § 62 Abs. 4 S. 2 PolG eine Pflichtaufgabe der Gemeinde nach Weisung dar, die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde fällt[3].
Der Landkreis hatte in der Vergangenheit bei der Verteilung der Flüchtlingen versucht, auf die Aufnahmekapazität und die Integrationsmöglichkeiten der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Dies hat insbesondere dazu geführt, dass kleinere Gemeinden wie Heuweiler in der Vergangenheit keine Zwangszuweisungen erhalten haben. Hierüber habe es früher einen landkreisübergreifenden Konsens gegeben.
Ende 2016 verlangten aber einige Bürgermeister eine Veränderung dieser Praxis. Da sich keine Einigkeit zwischen den Bürgermeistern des Landkreises herstellen ließ, lösten 11 den bis dahin geltenden Konsens auf. Solange es keinen neuen Konsens gibt (dieser kann gem. §2 Satz 2 der DVO FlüAG [4] nur einstimmig erfolgen), muss auf die gesetzlichen Vorgaben zurückgegriffen werden.
Diese besagen: Flüchtlinge werden gemäß des Verhältnisses der Gemeindebevölkerung zur Landesbevölkerung verteilt (§2 Satz 1 der DVO FlüAG [4]).

Wahlrecht bei der Zuweisung oder Ausnahmen würden seither keine mehr gewährt. Die Zuteilung erfolge durch Anordnung von Sofortvollzug und unter Androhung von disziplinarischen Maßnahmen gegen die Gemeinde. Auf diese Weise wurden zeitweise etwa 100 Personen pro Monat durch die Beamten des Landkreises verteilt. Seit 2015 habe es an die kreisangehörigen Gemeinden insgesamt 35 Informationsschreiben in dieser Sache gegeben.

Der Kreistag als gewähltes Gremium habe in dieser Sache kein Mitbestimmungsrecht; die politischen Vorgaben stammen aus dem Innenministerium Baden-Württemberg und dem Regierungspräsidium Freiburg (die politische Verantwortung liegt demnach alleine bei der Landesregierung und dem Innenminister).

Da es seit Sommer 2017 zu einem Rückgang der Flüchtlingszahlen (derzeit 10-20 /Monat) gekommen sei, und da das Land die Landkreisunterkünfte nur für 24 Monate finanziere, drohe eine „Fehlbelegung“ in den Landkreisunterkünften. Fehlbelegung liege etwa vor, wenn ein Flüchtling, der bereits einer Gemeinde zugewiesen sei, in der Landkreisunterkunft verbleibe (dies gilt wie gesagt unabhängig vom Stand des Verfahrens). Daher müsse der Landkreis die teuren, meist Kreditfinanzierten und vom Steuerzahler (durch die Kreisumlage der Gemeinden) zu tragenden Containerunterkünfte derzeit wieder zurückbauen. Hierzu bestehe aufgrund der Landesvorgaben eine „Pflicht“. Da das Land entsprechende Zahlungen an den Kreis nicht leiste, komme der Kreis unter Druck und müsse vorhandene Erstunterkünfte wieder abbauen und den Druck an die Gemeinden weitergeben [5]. Herr Culmsee fände diese Situation persönlich nicht unbedingt so gut, weil vielleicht in einem Jahr die entsprechenden Kapazitäten dann erneut aufgebaut werden müssten.

Warum muss nun Heuweiler deutlich mehr Flüchtlinge aufnehmen, als es dem o.g. Schlüssel entspricht?

Nach dem Verhältnis der Gemeindebevölkerung zur Landesbevölkerung müsste Heuweiler für 2013 1 Person, für 2014 2 Personen, für 2015 3 Personen, für 2016 4 Personen, für 2017 4 Personen und für 2018 2 Personen aufnehmen. Für 2019 wird derzeit von 3 Personen ausgegangen. Dies ergibt zusammen (incl. 2019) 19 Personen. Tatsächlich soll Heuweiler aber in etwa doppelt so viele Personen aufnehmen!

Dies liege daran, dass 25% der Belegung einer Landkreisunterkunft derjenigen Gemeinde, in der die Landkreisunterkunft steht, den jeweiligen Gemeinden zugerechnet werde (hierzu ist der Landkreis aufgrund §2 Satz 3 der DVO FlüAG berechtigt [4]). Insgesamt gebe es im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 17 solcher Unterkünfte[6].
Zu berücksichtigen sei auch, dass nur solche Flüchtlinge mitgerechnet würden, die in einer von der Gemeinde angemieteten Wohnung leben. Sobald Flüchtlingeauf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung gefunden haben, werden sie nicht mehr auf die Erfüllung der Quote angerechnet. Außerdem werde den Gemeinden auch diejenigen Menschen nicht angerechnet, die durch Familiennachzug in die Gemeinde gekommen sind. Für die Unterbringung dieser Menschen sei die Gemeinde jedoch zuständig.

Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Flüchtlingsunterbringung; aber eine Veränderung der Zuweisungspraxis des Landkreises könne nur durch Konsens aller Gemeinden erreicht werden. Dieser läge nicht vor[7,8]. Im September 2018 wurde öffentlich, dass andere kleine Gemeinden des Landkreises wegen der Zuweisungspraxis Klagen gegen den Landkreis anstreben [11].

Die Finanzierung der Kosten, der den Gemeinden durch die Unterbringung entsteht, richte sich danach, was „angemessen“ sei. Die Kostensätze, um die es dabei gehe, würden „streitg ausefochten“. Heuweiler, das ja sehr ländlich geprägt sei und weder Infrastruktur noch vernünftigen ÖPNV habe, werde vom Landkreis in der Wohnrechtsstufe 3 geplant (zum Vergleich: Gundelfingen Wohnrechtstufe 5). (Die Höhe der Kosten, die die Unterbringung der Gemeinde macht, spielt bei der Frage der Angemessenheit keine Rolle).

Außerdem erläutert Herr Culmsee noch, dass aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Instabilität in Staaten wie Türkei, Syrien, Saudi-Arabien, Lybien oder in den Ländern Schwarzafrikas damit zu rechnen sei, dass die Situation von 2015 kein Einmalereignis bleiben wird und dass das Thema Migration ein Dauerthema für Heuweiler bleiben werde.

 

 

Für die Neue Liste

Claudius Stahl

 

Verlinkte Quellen

1.) Flüchtlingsunterbringung erhitzt die Gemüter. Bericht der BZ vom 19.05.2018

2.) Flüchtlingsaufnahmegesetz BW

3.) Siehe Mareike Ludwig: Anschlussunterbringung in angemieteten Wohnungen – ein Leitfaden für baden-württembergische Kommunen. Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg 2016 (Bachelorarbeit)

4.) Durchführungsverordnung (DVO FlüAG, GBl. 2014, Seite 59) zum Flüchtlingsaufnahmegesetz BW sowie dessen Begründung

5.) Wie das Vertrauen der Bürger in die Flüchtlingspolitik zwischen dem Landkreis und dem Land verspielt wurde: Vom Land gegängelt? „Der Sonntag“ vom So, 08. Juli 2018

6.) Flüchtlingsunterkünfte des Landkreises (Stand 12/16)

7.) „Alle Anschlussflüchtlinge nach Merdingen und Heuweiler“ Bericht der BZ vom 25.01.2016

8.) Neues System regelt, wie Flüchtlinge im Landkreis verteilt werden sollen. Bericht der BZ vom 16.12.2016

9.) Wie werden Flüchtlinge verteilt? Bericht der BZ vom 07.07.2017

10.) ARD-Kommentator Malte Pieper fordert Rücktritt von Angela Merkel ARD, 25.06.2018 (Audiodatei)

11.) Eichstetten und March bereiten Klage gegen Flüchtlingszuweisung vor. Bericht der BZ vom 18.09.2018

 

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